§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
- Die Stiftung führt den Namen Hermann Hauser Guitar Foundation
- Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des
bürgerlichen Rechts.
- Der Sitz ist in München.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Stiftungszweck
- Zweck der Stiftung ist die umfassende Förderung und Pflege
von Wissenschaft und Kultur im Bereich der Gitarren- und Lautenmusik.
Die Stiftung ist international tätig.
- Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck insbesondere durch
- die Erforschung und Darstellung der historischen Grundlagen
der Musikentwicklung und des Instrumentenbaus einschließlich
des Aufbaus einer Instrumentensammlung, die der Öffentlichkeit
zugänglich ist,
- die Durchführung von Wettbewerben in den Bereichen Komposition
und Interpretation,
- die Zusammenarbeit mit und die Beteiligung an Hochschulen,
welche im Bereich der Gitarristik tätig sind und die Einrichtung
und den Betrieb von Schulungseinrichtungen für das Gitarren-
und Lautenspiel, sofern jeweils die finanzielle Leistungsfähigkeit
dies erlaubt.
- die finanzielle Unterstützung von Nachwuchstalenten, die
bedürftig sind im Sinne von § 53 Nr. 2 AO,
- die Bildung eines Expertengremiums zur Formulierung von Standards
im Unterricht und zur Bewertung von Unterrichtsqualität,
die Beratung von fremden Schulungseinrichtungen zur Umsetzung
der Standards.
- Die Stiftung verfolgt mit diesen Zielen ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
§ 3 Einschränkungen
- Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische
oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen,
Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
- Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von jederzeit widerruflichen
Stiftungsleistungen besteht nicht.
§ 4 Stiftungsvermögen
- Das Stiftungsvermögen besteht bei Einrichtung der Stiftung
aus einem Barvermögen in Höhe von 50.000,00 €. Dem
Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen der Stifter oder von
Dritten zu, sofern diese dazu bestimmt sind.
- Das Stiftungsvermögen ist auf Dauer ungeschmälert in
seinem Bestand zu erhalten.
§ 5 Stiftungsmittel
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
- aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
- aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung
des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
- Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden.
- Die Stiftung soll zur Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit
Rücklagen bilden, die die Steuerbegünstigung jedoch nicht
gefährden dürfen. Freie Rücklagen im Sinne von § 58
Nr. 7 a AO können ganz oder teilweise in Stiftungsvermögen
umgewandelt werden.
- Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen
Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung
stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach § 2
Ziffer 2 fördern.
§ 6 Stiftungsorgane
- Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
- Der Vorstand kann für die laufende Verwaltung, sofern entsprechende
Mittel vorhanden sind, einen Geschäftsführer bestellen.
- Die Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates sind ehrenamtlich
tätig; sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
Für Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Vorstandes kann
der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschalvergütung
beschließen.
- Bei ihrer Tätigkeit haben die Mitglieder des Stiftungsrates
und des Vorstandes im Innenverhältnis zur Stiftung nur Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 7 Zusammensetzung des Vorstandes
- Der Vorstand besteht aus zwei bis drei Personen.
- Der erste Vorstand wird von den Stiftern auf zwei Jahre bestellt.
- Danach werden die Vorstandsmitglieder vom Stiftungsrat auf mindestens
zwei Jahre, längstens vier Jahre bestellt. Ein aus dem Vorstand
ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweils nachfolgenden
Mitglieds im Amt.
- Der Stiftungsrat bestimmt den Vorsitzenden und den stellvertretenden
Vorsitzenden des Vorstandes.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes, Vertretung der Stiftung
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung
nach Maßgabe von Gesetz und Satzung. Er ist zur gewissenhaften
und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen
Mittel verpflichtet.
- Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich;
er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jedes Vorstandsmitglied
ist nur gemeinschaftlich mit einem anderen Vorstandsmitglied zur Vertretung
der Stiftung berechtigt, sofern ihm nicht vom Stiftungsrat Einzelvertretungsbefugnis
eingeräumt worden ist.
- Zu folgenden Maßnahmen bedarf der Vorstand der Zustimmung
des Stiftungsrates:
- Vergabe von Fördermitteln außerhalb der vom Stiftungsrat
festgesetzten Planungen
- Bestellung und Vergütung eines Geschäftsführers
- Aufwandsentschädigungen für Vorstandsmitglieder.
- Der Vorstand hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres
für das vergangene Geschäftsjahr eine Jahresrechnung mit
einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die
Erfüllung des Stiftungszwecks aufzustellen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand tritt zusammen, so oft es die Erfüllung seiner
Aufgaben erfordert, oder wenn eines seiner Mitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt,
mindestens jedoch einmal pro Jahr.
- Für den Geschäftsgang des Vorstandes gelten im Übrigen
die Bestimmungen des § 12 dieser Satzung entsprechend. In Anpassung
der Regelungen in § 12 Ziffer 2 ist ein zweiköpfiger Vorstand
bei der ersten Einberufung nur beschlussfähig, wenn beide Mitglieder
anwesend sind.
§ 10 Stiftungsrat
- Der Stiftungsrat besteht aus mindestens sieben und höchstens
20 Personen.
- Der erste Stiftungsrat wird von den Stiftern bestellt.
Die Stifter sind auf Lebenszeit zu Mitgliedern des Stiftungsrates
bestimmt, die übrigen Mitglieder für jeweils zwei Jahre.
- Die künftigen Mitglieder des Stiftungsrates und deren Vorsitzender
und Stellvertreter werden vom Stifter Klaus Wolfgang Wildner bestimmt
(Benennungsrecht).
- Nach dem Ausscheiden der Stifter aus dem Stiftungsrat
rücken
unter Beibehaltung des Rechtes, Mitglied des Stiftungsrates auf Lebenszeit
zu sein, nach für
Herrn Hermann Hauser
Kathrin Hauser, geb. 21.03.1982,
Clemens-Seidl-Str. 5-7, 94419 Reisbach/Vils
Franziska Hauser, geb. 30.07.1987,
Clemens-Seidl-Str. 5-7, 94419 Reisbach/Vils
Herrn Klaus Wolfgang Wildner
Julia Wildner, geb. 07.05.1986,
Hillernstr. 1, 81241 München
Tobias Wildner, geb. 22.11.1983,
Kunstmannstraße 4, 80997 München
Es tritt jeweils die zunächst genannte Person als Mitglied in
den Stiftungsrat ein. Nach ihrem Ausscheiden tritt die dann jeweils
nächst benannte Person als Mitglied in den Stiftungsrat ein.
Sind die als Nachrücker bezeichneten Personen bereits Mitglied
des Stiftungsrates, erwerben sie nach dem Ausscheiden der Stifter
aus dem Stiftungsrat das Recht, auf Lebenszeit Mitglied des Stiftungsrates
zu sein. Die für den Stifter Klaus Wolfgang Wildner als Nachrücker
vorgesehenen Personen erwerben mit dem Recht, auf Lebenszeit Mitglied
des Stiftungsrates zu sein, auch das Benennungsrecht des Stifters
Klaus Wolfgang Wildner.
Den Stiftern, Herrn Hermann Hauser und Klaus Wolfgang Wildner bleibt
es vorbehalten, die Benennung der für sie als Nachrücker
bestimmten Personen im Wege einer letztwilligen Verfügung zu
ergänzen oder abzuändern. Hierbei kann auch die Reihenfolge
geändert werden.
Will oder kann die jeweils für den Stifter Klaus Wolfgang Wildner
nachrückende
nächste
Person oder weitere Person das Amt des Vorsitzenden bzw. Stellvertreters
des Stiftungsrates oder
des einfachen Mitgliedes des Stiftungsrates nicht übernehmen
oder steht wegen der Erschöpfung der Reihe der bestimmten Personen
niemand als Nachrücker für den Stifter Klaus Wolfgang Wildner
heran und ist von ihm auch
keine abweichende Bestimmung getroffen worden, geht das Benennungsrecht
auf den Stiftungsrat über, der durch Mehrheitsbeschluss Mitglieder
des Stiftungsrates bestimmt.
Bei der Benennung der Stiftungsratsmitglieder durch den Stiftungsrat
sind folgende Grundsätze zu beachten:
- je ein Mitglied des Stiftungsrates ist aus dem Kreis der Abkömmlinge
derGründer der Stiftung auszuwählen,
- die Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht Vertreter
von oder zu mehr als 25 % wirtschaftlich beteiligt sein an Institutionen
oder Einrichtungen, die mit der Stiftung oder mit der Stiftung
verbundenen Unternehmen in Konkurrenz stehen können. Die
Geschäftstätigkeit der Stiftung soll auf diese Weise
von stiftungsfremden Interessen freigehalten werden.
- Besteht der Stiftungsrat aus weniger als sieben Mitgliedern und
wird ein fehlendes Mitglied nicht innerhalb von drei Monaten durch
den Träger des Benennungsrechts ergänzt,
so werden die fehlenden Mitglieder von den noch vorhandenen Stiftungsratsmitgliedern
mit Mehrheitsbeschluss bestimmt.
§ 11 Zuständigkeit des Stiftungsrates
- Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten
und beaufsichtigt den Vorstand.
Es beschließt insbesondere über
- die Richtlinien für die Verwaltung der Stiftung und die
Vergabe von Fördermitteln,
- den Haushaltsvoranschlag und die Jahres- und Vermögensrechnung,
- den Abschluss von Rechtsgeschäften, die einer stiftungsaufsichtlichen
Genehmigung bedürfen,
- Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung,
Auflösung oder Aufhebung der Stiftung,
- Bestellung der Mitglieder des Vorstandes.
- Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften
mit dem Vorstand oder einzelnen Mitgliedern des Vorstandes.
§ 12 Geschäftsgang des Stiftungsrates
- Der Stiftungsrat wird von seinem Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter
nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der
Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung
einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens zwei
Mitglieder des Stiftungsrates oder der Vorstand dies verlangen.
- Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß
geladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter
ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Sind
alle Mitglieder des Stiftungsrates anwesend und widersprechen nicht,
so können wirksame Beschlüsse auch dann gefasst werden,
wenn die Formalien der Ladung nicht eingehalten sind.
Ist der Stiftungsrat nicht beschlussfähig, so ist es unter Einhaltung
der vorstehenden Formen und Fristen erneut einzuberufen. Die aufgrund
der erneuten Ladung einberufene Stiftungsratsversammlung ist in jedem
Fall beschlussfähig. Hierauf ist bei der zweiten Einberufung
hinzuweisen.
- Der Stiftungsrat kann auch auf schriftlichem, fernschriftlichem,
telegrafischem, fernmündlichen oder in anderem Wege Beschlüsse
fassen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Dies gilt
jedoch nicht für Entscheidungen nach § 14 dieser Satzung.
- Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt
ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder,
falls der Vorsitzende nicht abgestimmt oder sich der Stimme enthalten
hat, seines Stellvertreters den Ausschlag.
- Die Stiftungsratsmitglieder können sich bei Beschlussfassungen
und Sitzungen durch andere Mitglieder des Stiftungsrates vertreten
lassen, falls diese eine schriftliche Vollmacht vorlegen und die Mehrheit
der Stimmen von Stiftungsratsmitgliedern unmittelbar ausgeübt
wird.
- Der Stiftungsrat kann zu seinen Sitzungen die Mitglieder des Vorstandes,
Berater, Sachverständige, Sponsoren oder sonstige Dritte nach
eigenem Ermessen zuziehen.
- Beschlüsse des Stiftungsrates sind schriftlich niederzulegen
und den Mitgliedern der Stiftungsorgane sowie der Stiftungsaufsichtsbehörde
zu übersenden.
§ 13 Kuratorium
- Die Stiftung hat ein Kuratorium. In das Kuratorium werden auf Antrag
durch Beschluss des Stiftungsrates einzelne natürliche Personen
berufen, die geeignet erscheinen und bereit sind, die Stiftung auf
vielfältige Weise zu fördern.
- Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf die Dauer von fünf
Jahren berufen. Eine mehrfache Berufung ist möglich.
- Der Vorsitzende des Stiftungsrates, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter,
kann bei Bedarf im Einzelfall die Mitglieder des Kuratoriums einberufen,
um aktuelle Fragen zu erörtern.
- Die Zahl der Mitglieder des Kuratoriums ist nicht begrenzt.
§ 14 Satzungsänderung, Umwandlung, Auflösung und Aufhebung
- Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung
an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Die dürfen
die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen
oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuervergünstigung der
Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde
zur Stellungnahme vorzulegen.
- Beschlüsse über Änderungen der Satzung, Umwandlung
oder Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung von
2/3 der Mitglieder des Stiftungsrates. Sie sind nur mit Zustimmung
der Stifter Hermann Hauser und Klaus Wolfgang Wildner, nach ihrem
Ausscheiden aus dem Stiftungsrat nur mit Zustimmung des Vorsitzenden
des Stiftungsrates zulässig. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Die Beschlüsse nach Ziffer 1 und Ziffer 2 werden erst nach
Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern wirksam.
§ 15 Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung fällt das Restvermögen
an die Landeshauptstadt München. Diese hat es unter Beachtung des
Stiftungszweckes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden.
§ 16 Stiftungsaufsichtsbehörde
Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Regierung von Oberbayern.
§ 17 Inkrafttreten
Die Stiftungssatzung tritt mit Annerkennung der Stiftung durch
die Regierung von Oberbayern in Kraft.
München, ........................
Hermann Hauser
Klaus Wolfgang Wildner
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