Hermann Hauser Guitar Foundation

Stiftungsvermögen

Die Stiftung ist wirtschaftlich selbstständig und somit in ihren Entscheidungen autonom. Mit der Anlage des Stiftungskapitals werden neben der Finanzierung des laufenden Geschäftsbetriebes vor allem zwei Ziele verfolgt: Einerseits gilt es, die Förderung der stiftungsrelevanten Vorhaben kontinuierlich sicherzustellen, zum anderen muss das Stiftungskapital in seinem realen Wert erhalten bleiben.

Die auf Dauer ausgerichtete Existenz der Stiftung verbietet es grundsätzlich, dass die Projektförderung unter Zugriff auf das Stiftungskapital erfolgt. Für die finanzielle Förderung von Projekten werden ausschließlich die laufenden Erträge aus einer Vermögensbewirtschaftung eingesetzt.

Das Stiftungsvermögen muss gegen Risiken wie etwa eine inflationsbedingte Selbstentwertung geschützt werden. Dies geschieht durch die – im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben mögliche – Bildung von Rücklagen aus einem Teil des Jahresertrages. Dies allein würde jedoch nicht ausreichen.

Die notwendige Vermögensanlage basiert sowohl auf verzinslichen Wertpapieren als auch auf so genannten Substanzwerten wie z.B. Aktien. Jene sind es, die durch ihre kontinuierliche Wertentwicklung zusätzlich zur Vermögenserhaltung beitragen. Je breiter die einzelnen Risiken und damit auch Chancen durch die Wahl der Anlagen gestreut sind, umso gesicherter ist der Gesamterfolg. Die Stiftung nutzt somit den Effekt der Risikodiversifikation.

Diese Anlagestrategie sichert der Stiftung eine erfolgreiche, sowohl ertragsorientiert als auch risikobewusst ausgerichtete Vermögensbewirtschaftung, die dem satzungsgemäßen Auftrag entspricht. Die Stiftung hat von Beginn an einen Vermögensbeirat eingerichtet, der die Stiftung bei der Entwicklung ihrer Anlagestrategie als auch bei der Bewertung der Ergebnisse aus der Vermögensverwaltung berät.

Vermögen | Zustiftungen / Spenden

Es ist möglich, dauerhaft etwas Gutes zu tun. Etwas Nachhaltiges, das noch lange über den heutigen Tag hinaus wirken und Bestand haben wird. Nutzen Sie die Möglichkeit der Zustiftung. Werden sie Stifter, engagieren Sie sich gemeinsam mit uns, in Förderung und Pflege von Wissenschaft und Kultur im Bereich der Gitarren- und Lautenmusik, im Bereich der Ausbildung sowie Förderung des gitarristischen Nachwuchses.

Unsere besondere Aufmerksamkeit gilt dem gitarristischen Nachwuchs und der Zusammenarbeit von Kulturschaffenden und Wissenschaftlern über ihre fachlichen und über staatliche Grenzen hinweg.

  • In der Hermann Hauser Guitar Foundation finden Sie Künstler und Persönlichkeiten mit gebündeltem Know-how, internationaler Erfahrung und Bekanntheit, welche verkrustete Strukturen auf undogmatischem und unkonventionellem Wege aufbrechen.
  • Als Stifter überlassen Sie Ihr Geld einer Einrichtung, in der erfahrene Mitarbeiter mit viel Umsicht und großem Sachverstand agieren.
  • Eine reibungslos funktionierende Verwaltung stellt sicher, dass Ihre Mittel allein dem von Ihnen bestimmten Zweck zugute kommen.
  • Sie investieren in zukunftsorientierte Kultur- und Bildungsvorhaben und damit auch in das Gemeinwohl – im nationalen, aber auch internationalen Rahmen.
  • Sie engagieren sich für eine Sache von hoher Glaubwürdigkeit und erzielen mit Ihrer Initiative eine dauerhafte Wirkung – die somit auch künftigen Generationen zugute kommt.

In der Entscheidungsphase einer möglichen Zustiftung stellen sich Ihnen viele Fragen:

  • Inwieweit kann ich auf die Verwendung der Erträge Einfluss nehmen? Die Verwendung Ihrer Stiftung bestimmen Sie.
  • Sie möchten, dass Ihr Engagement auch namentlich dauerhaft sichtbar bleibt? Ihre Zustiftung kann mit einer persönlichen bzw. individuellen Bezeichnung versehen werden. Beispielsweise könnte Ihr Beitrag als „Wolfgang Mustermann-Fond der Hermann Hauser Guitar Foundation“ bezeichnet werden. Darüber hinaus zählen Sie als Stifter zum offiziellen Freundeskreis der Hermann Hauser Guitar Foundation.

Vermögen | Steuervorteile für Stifterinnen und Stifter

Zuwendungen an Stiftungen, die steuerbegünstigte Zwecke (z.B. wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke) verfolgen, insbesondere die Erstausstattung einer Stiftung mit Stiftungsvermögen und spätere Aufstockungen durch Zustiftungen, können bei der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer steuermindernd abgesetzt werden entweder bis zur Höhe von 5 vom Hundert des Gesamtbetrags der Einkünfte (bei der Einkommensteuer), des Einkommens (bei der Körperschaftsteuer) bzw. des Gewinns aus Gewerbebetrieb (bei der Gewerbesteuer) oder (bei Unternehmen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit) bis zur Höhe von 2 vom Tausend der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.

Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke (Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) erhöht sich der Vomhundertsatz von 5 auf 10. Hinsichtlich der Umsätze, Löhne und Gehälter erhöht sich die Obergrenze (2 vom Tausend) jedoch nicht.

Darüber hinaus sind nach dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14.7.2000 Zuwendungen an Stiftungen des privaten Rechts sowie an Stiftungen des öffentlichen Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von 20.450 Euro steuerlich abziehbar, ausgenommen Zuwendungen für Freizeitzwecke nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO (Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports). (Siehe Beispiel zur 20.450 Euro-Regelung)

Überschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens 25.565 Euro zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke diese Höchstsätze, so kann sie im Rahmen der Höchstsätze bei der Einkommensteuer im Veranlagungszeitraum der Zuwendung, im vorangegangenen und in den fünf folgenden Veranlagungszeiträumen (bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer im Jahr der Zuwendung und in den folgenden sechs Veranlagungszeiträumen) – ggf. also verteilt auf insgesamt 7 Jahre – abgezogen werden.

Ferner können nach dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14.7.2000 bei der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer Zuwendungen in den Vermögensstock einer neu gegründeten Stiftung des öffentlichen oder des privaten Rechts, die bis zum Ablauf eines Jahres nach Gründung der Stiftung geleistet werden, über alle vorstehend beschriebenen Grenzen hinaus bis zu einem Betrag von 307.000 Euro entweder im Jahr der Zuwendung sofort in voller Höhe oder auf entsprechenden Antrag in beliebiger Höhe auf maximal 10 Jahre verteilt abgezogen werden. Die Regelung gilt nur für natürliche Personen, Einzelunternehmen und Personengesellschaften, jedoch nicht für körperschaftsteuerpflichtige Körperschaften. (Siehe Beispiel zur 307.000 Euro-Regelung)

Erhält eine steuerbegünstigte Stiftung Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen eines Unternehmens, gilt dafür das so genannte Buchwertprivileg. Die Entnahme z.B. eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen kann danach auch mit dem Buchwert angesetzt werden. Eine Aufdeckung der stillen Reserven, d.h. der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Teilwert des entnommenen Gegenstandes, unterbleibt in diesem Fall. Der bei der Entnahme angesetzte Wert stellt gleichzeitig die Obergrenze für den als Spende berücksichtigungsfähigen Betrag dar. Umsatzsteuerrechtlich ist dagegen im Fall eines steuerpflichtigen Eigenverbrauchs nicht der Buchwert, sondern in der Regel der Wiederbeschaffungspreis anzusetzen.

Quelle: Innenministerium NRW, Stand: 30.07.2004

Vermögen | Beispiele für Zustiftungen

Beispiel 1) zur 20.450 Euro-Regelung:

Herr Müller lebt im Ruhestand. Er bezieht Einkünfte aus einer Pension, aus Kapitalvermögen und aus der Vermietung von Grundbesitz. Der Gesamtbetrag aller Einkünfte des Jahres 2002 hat 60.000 Euro betragen.

Herr Müller hat im Jahr 2002 Spenden an verschiedene Einrichtungen geleistet, und zwar

  • 1.000 Euro an den örtlichen Heimatverein zur Förderung eines Heimatkundeprojektes
  • 2.500 Euro an eine karitative Organisation zur Förderung eines mildtätigen Zwecks
  • 21.500 Euro an eine gemeinnützige Bürgerstiftung zur Förderung der Altenhilfe

Diese Spenden werden bei der Einkommen-Steuerveranlagung 2002 für Herrn Müller vom Finanzamt wie folgt als Sonderausgaben berücksichtigt:

Spendenleistung insgesamt25.000 Euro
davon steuerlich abziehbar die Zuwendung an die Bürgerstiftung bis zur Höhe von 20.450 Euro, tatsächlich gezahlt 21.500 Euro, mithin abziehbar20.450 Euro
verbleiben4.450 Euro
Das verbleibende Spendenvolumen von 4.550 Euro ist abziehbar bis zur Höhe von 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte = 5 % von 60.000 Euro = 3.000 Euro, mithin abziehbar3.000 Euro
verbleiben1.550 Euro
Der verbleibende Restbetrag von 1.550 Euro ist noch abziehbar mit dem für mildtätige Zwecke geltenden Erhöhungsbetrag von weiteren 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte = 5 % von 60.000 Euro = 3.000 Euro, mithin abziehbar1.550 Euro
verbleiben0 Euro

Beispiel 2) zur 307.000 Euro-Regelung:

Frau Meyer ist als Einzelunternehmerin tätig. Sie hat im Jahr 2002 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von 400.000 Euro erzielt. Die Summe der gesamten Umsätze, Löhne und Gehälter betrug 3.500.000 Euro. Der Gesamtbetrag aller Einkünfte des Jahres 2002 hat infolge berücksichtigungsfähiger Verluste aus anderen Einkunftsarten (Vermietung und Verpachtung) 300.000 DM betragen.

Frau Meyer hat im Jahr 2002 eine Stiftung zur Förderung des Umweltschutzes gegründet und sie mit dem von ihr zugesicherten Anfangsvermögen (Stiftungskapital) von 250.000 Euro ausgestattet.

Darüber hinaus hat Frau Meyer im Jahr 2002 folgende Spenden geleistet:

  • 12.500 DM an ihre Kirchengemeinde für die Renovierung des Glockenturms
  • 17.500 DM an die örtliche Universität zur Förderung eines Forschungsvorhabens

Frau Meyer kann die von ihr geleisteten Zuwendungen wie folgt steuermindernd absetzen:

a) Bei der Einkommensteuerveranlagung 2002 können abgesetzt werden
die Zuwendung in den Vermögensstock der neu gegründeten Stiftung in Höhe von 250.000 Euro, entweder im Jahr der Zuwendung in voller Höhe oder auf entsprechenden Antrag in beliebiger Höhe auf max. 10 Jahre (2002 – 2011) verteilt; 
die übrigen Spenden von insgesamt

bis zur Höhe von 5 % des Gesamtbetrags bis zur Höhe von 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte = 5 % 300.000 Euro = 15.000 Euro
30.000 Euro

15.000 Euro
verbleiben15.000 Euro
den verbleibenden Betrag von 15.000 Euro, der auf das Forschungsvorhaben (wissenschaftlicher Zweck) entfällt, bis zur Höhe von weiteren 5% des Gesamtbetrags der Einkünfte = 5% von 300.000 Euro = 15.000 Euro15.000 Euro
verbleiben0 Euro
(Der stattdessen für die übrigen Spenden – alternativ – auch zulässige Abzug bis zur Höhe von 2 v.T. der gesamten Umsätze, Löhne und Gehälter – 2 v.T. von 3,5 Millionen Euro = 7.000 Euro – wäre für Frau Meyer ungünstiger.)
b) Bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags 2002 kann Frau Meyer die von ihr geleisteten Zuwendungen wie folgt absetzen:
die Zuwendung in den Vermögensstock der neu gegründeten Stiftung in Höhe von 250.000 Euro, entweder im Jahr der Zuwendung in voller Höhe oder auf entsprechenden Antrag in beliebiger Höhe auf max. 10 Erhebungszeiträume (2002 – 2011) verteilt; 
die übrigen Spenden von insgesamt

bis zur Höhe von 5 % des Gewinns aus Gewerbebetrieb = 5 %
von 400.000 Euro =
30.000 Euro


20.000 Euro
verbleiben10.000 Euro
den verbleibenden Betrag von 10.000 Euro, der auf das Forschungsvorhaben (wissenschaftlicher Zweck) entfällt, bis zur Höhe von weiteren 5 % des Gewinns aus Gewerbebetrieb = 5 % von 400.000 Euro = 20.000 Euro10.000 Euro
verbleiben0 Euro
(Der stattdessen für die übrigen Spenden – alternativ – auch zulässige Abzug bis zur Höhe von 2 v.T. der gesamten Umsätze, Löhne und Gehälter – 2 v.T. von 3,5 Millionen Euro = 7.000 Euro – wäre für Frau Meyer ungünstiger.)

Quelle: Innenministerium NRW, Stand: 30.07.2004

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