Beispiel 1) zur 20.450 Euro-Regelung:
Herr Müller lebt im Ruhestand. Er bezieht Einkünfte aus einer
Pension, aus Kapitalvermögen und aus der Vermietung von Grundbesitz.
Der Gesamtbetrag aller Einkünfte des Jahres 2002 hat 60.000 Euro
betragen.
Herr Müller hat im Jahr 2002 Spenden an verschiedene Einrichtungen
geleistet, und zwar
- 1.000 Euro an den örtlichen Heimatverein zur Förderung
eines Heimatkundeprojektes
- 2.500 Euro an eine karitative Organisation zur Förderung
eines mildtätigen Zwecks
- 21.500 Euro an eine gemeinnützige Bürgerstiftung zur
Förderung der Altenhilfe
Diese Spenden werden bei der Einkommen-Steuerveranlagung 2002 für
Herrn Müller vom
Finanzamt wie folgt als Sonderausgaben berücksichtigt:
| Spendenleistung insgesamt |
25.000 Euro |
| davon steuerlich abziehbar die Zuwendung an die Bürgerstiftung
bis zur Höhe von 20.450 Euro, tatsächlich gezahlt 21.500
Euro, mithin abziehbar |
20.450 Euro |
| verbleiben |
4.450 Euro |
| Das verbleibende Spendenvolumen von 4.550 Euro ist abziehbar bis
zur Höhe von 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte = 5 %
von 60.000 Euro = 3.000 Euro, mithin abziehbar |
3.000 Euro |
| verbleiben |
1.550 Euro |
| Der verbleibende Restbetrag von 1.550 Euro ist noch abziehbar mit
dem für mildtätige Zwecke geltenden Erhöhungsbetrag
von weiteren 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte = 5 % von 60.000
Euro = 3.000 Euro, mithin abziehbar |
1.550 Euro |
| verbleiben |
0 Euro |
Beispiel 2) zur 307.000 Euro-Regelung:
Frau Meyer ist als Einzelunternehmerin tätig. Sie hat im Jahr 2002
einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von 400.000 Euro erzielt. Die Summe der
gesamten Umsätze, Löhne und Gehälter betrug 3.500.000
Euro. Der Gesamtbetrag aller Einkünfte des Jahres 2002 hat infolge
berücksichtigungsfähiger Verluste aus anderen Einkunftsarten
(Vermietung und Verpachtung) 300.000 DM betragen.
Frau Meyer hat im Jahr 2002 eine Stiftung zur Förderung des Umweltschutzes
gegründet und sie mit dem von ihr zugesicherten Anfangsvermögen
(Stiftungskapital) von 250.000 Euro ausgestattet.
Darüber hinaus hat Frau Meyer im Jahr 2002 folgende Spenden geleistet:
- 12.500 DM an ihre Kirchengemeinde für die Renovierung des Glockenturms
- 17.500 DM an die örtliche Universität zur Förderung
eines Forschungsvorhabens
Frau Meyer kann die von ihr geleisteten Zuwendungen wie folgt steuermindernd
absetzen:
| a) Bei der Einkommensteuerveranlagung 2002 können abgesetzt
werden |
| die Zuwendung in den Vermögensstock der neu gegründeten
Stiftung in Höhe von 250.000 Euro, entweder im Jahr der Zuwendung
in voller Höhe oder auf entsprechenden Antrag in beliebiger
Höhe auf max. 10 Jahre (2002 - 2011) verteilt; |
|
die übrigen Spenden von insgesamt
bis zur Höhe von 5 % des Gesamtbetrags bis zur Höhe von
5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte = 5 % 300.000 Euro = 15.000
Euro |
30.000 Euro
15.000 Euro |
| verbleiben |
15.000 Euro |
| den verbleibenden Betrag von 15.000 Euro, der auf das Forschungsvorhaben
(wissenschaftlicher Zweck) entfällt, bis zur Höhe von weiteren
5% des Gesamtbetrags der Einkünfte = 5% von 300.000 Euro = 15.000
Euro |
15.000 Euro |
| verbleiben |
0 Euro |
| (Der stattdessen für die übrigen Spenden
- alternativ - auch zulässige Abzug bis zur Höhe von 2
v.T. der gesamten Umsätze, Löhne und Gehälter - 2
v.T. von 3,5 Millionen Euro = 7.000 Euro - wäre für Frau
Meyer ungünstiger.) |
| b) Bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags 2002 kann
Frau Meyer die von ihr geleisteten Zuwendungen wie folgt absetzen: |
| die Zuwendung in den Vermögensstock der neu gegründeten
Stiftung in Höhe von 250.000 Euro, entweder im Jahr der Zuwendung
in voller Höhe oder auf entsprechenden Antrag in beliebiger
Höhe auf max. 10 Erhebungszeiträume (2002 - 2011) verteilt; |
|
die übrigen Spenden von insgesamt
bis zur Höhe von 5 % des Gewinns aus Gewerbebetrieb = 5 %
von 400.000 Euro = |
30.000 Euro
20.000 Euro |
| verbleiben |
10.000 Euro |
| den verbleibenden Betrag von 10.000 Euro, der auf das Forschungsvorhaben
(wissenschaftlicher Zweck) entfällt, bis zur Höhe von weiteren
5 % des Gewinns aus Gewerbebetrieb = 5 % von 400.000 Euro = 20.000
Euro |
10.000 Euro |
| verbleiben |
0 Euro |
| (Der stattdessen für die übrigen Spenden
- alternativ - auch zulässige Abzug bis zur Höhe von 2
v.T. der gesamten Umsätze, Löhne und Gehälter - 2
v.T. von 3,5 Millionen Euro = 7.000 Euro - wäre für Frau
Meyer ungünstiger.) |
Quelle: Innenministerium NRW, http://www.im.nrw.de/bue/21.htm,
Stand: 30.07.2004
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