Satzung der Hermann Hauser Guitar Foundation

mit Sitz in München

Präambel

§ 1
Name, Rechtsstellung, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen Hermann Hauser Guitar Foundation.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in München.
(3) Sie verfolgt öffentliche Zwecke.

§ 2
Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die umfassende Förderung und Pflege von Wissenschaft und Kultur im Bereich der Gitarrenmusik. Die Stiftung ist international tätig.
(2) Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck insbesondere durch:
Die Erforschung und Darstellung der historischen Grundlagen der Entwicklung der Gitarre als Musikinstrument einschließlich des Instrumentenbaues sowie durch Aufbau einer Instrumentensammlung, die der Öffentlichkeit zugängig ist; insbesondere auch durch Treuhandtätigkeiten im Bereich der Instrumentensammlung und -pflege.
(3) Die Verleihung von Preisen an produzierende oder reproduzierende Musiker und Medienkünstler sowie Musikwissenschaftler, die auf dem Gebiet der Gitarristik besondere Leistungen vollbringen. Dadurch sollen ihr künstlerisches Schaffen gefördert und wertvolle Kunstwerke der Allgemeinheit zugeführt werden (Kunstpreis). Der Kunstpreis wird unter der Bezeichnung

Nymphenburger Gitarrenkunstpreis

verliehen.

Der Kunstpreis der Stiftung wird möglichst im dreijährigen Rhythmus vergeben. Er ist ab 2024 mit 4.000,00 € dotiert. Eigenbewerbungen sind nicht möglich.
In den zwei Jahren zwischen den Kunstpreisverleihungen vergibt die Stiftung einmalig einen Förderpreis, um die Entwicklung von Studierenden im Fachbereich Gitarre zu unterstützen. Der Förderpreis wird unter der Bezeichnung

Hermann Hauser Förderpreis

verliehen.


Der Förderpreis ist ab 2025 mit jeweils 1.000,00 € dotiert. Auch hier sind keine Eigenbewerbungen möglich.

(4) Die Anpassung der Höhe des Kunstpreises und des Förderpreises an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse kann durch Beschluss des Stiftungsrates erfolgen.

(5) Die Stiftung verfolgt mit diesen Zielen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(6) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln den Stiftungszweck nach Absätzen 1 und 2 fördern (Mittelbeschaffung im steuerlichen Sinn).

§ 3
Einschränkungen

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.

§ 4
Grundstockvermögen

(1) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es bestand zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus € 50.000,00.

(2) Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind zulässig. Sonstige Zuwendungen ohne Zweckbestimmung, z.B. aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

(3) Das Grundstockvermögen kann zur Werterhaltung bzw. Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden. Gewinne aus der Umschichtung sollen in eine Umschichtungsrücklage eingestellt werden, die nach dem Ausgleich von Umschichtungsverlusten dem Grundstockvermögen zuzurechnen ist. Mit Beschluss des Stiftungsvorstands kann eine Umschichtungsrücklage ganz oder teilweise auch für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 5
Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

  1. aus den Erträgen des Vermögens der Stiftung (Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen),
  2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen können Rücklagen gebildet werden, insbesondere, soweit dies erforderlich ist, um das Grundstockvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten und die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke dauernd und nachhaltig erfüllen zu können.


§ 6
Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind

  1. Stiftungsvorstand
  2. Stiftungsrat

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.

(3) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Stiftungsvorstands kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.

§ 7
Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens zwei bis maximal drei Mitgliedern. Sie werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von längstens vier Jahren gewählt; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Wahl des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds im Amt.

(2) Der Stiftungsrat bestimmt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.

(3) Die Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand endet – außer im Todesfall –

  1. mit Rücktritt, der jederzeit erklärt werden kann,
  2. mit dem Ablauf der Amtszeit,
  3. mit der rechtskräftigen Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder mit der Bestellung eines amtlichen Betreuers,
  4. mit der Abberufung durch den Stiftungsrat aus wichtigem Grund; ein schuldhaftes Verhalten des betroffenen Mitglieds oder ein der Stiftung entstandener Schaden muss nicht vorliegen. Das betroffene Mitglied ist vor der Abberufung anzuhören. Ein wichtiger Grund bei einem Mitglied liegt z.B. vor, wenn
    • es das Vermögen der Stiftung für eigene oder satzungsfremde Zwecke missbraucht,
    • es die Berichts- und Vorlagepflichten gegenüber dem Stiftungsrat verletzt,
    • es die anderen Mitglieder des Stiftungsvorstands über rechtserhebliche Tatsachen vorsätzlich täuscht,
    • es nicht mehr zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung fähig ist,
    • das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Berufungsorgan zerrüttet ist,
    • ein Zerwürfnis zu anderen Mitgliedern der Stiftungsorgane die konstruktive Zusammenarbeit zum Wohle der Stiftung erheblich gefährdet.


Besteht über die Abberufung aus wichtigem Grund Streit, ruht die Amtsstellung des betroffenen Mitglieds, bis die Streitigkeit durch den gesetzlichen Richter rechtskräftig entschieden oder anderweitig beigelegt worden ist. Die Stiftung hat so zu handeln, als wäre das Vorstandsamt nicht besetzt. Es kann für die Zeit bis zur Entscheidung oder Beilegung ein Interimsmitglied bestellt / gewählt werden.

§ 8
Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstands, Geschäftsführung

(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende die Stiftung allein.

(2) Der Stiftungsvorstand ist befugt, an Stelle des Stiftungsrats dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungsrat spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.

(3) Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrats die laufenden Geschäfte. Aufgaben des Stiftungsvorstands sind insbesondere

  1. die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags der Stiftung,
  2. die Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Erträge des Vermögens der Stiftung und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen,
  3. die ordnungsgemäße Buchführung und Sammlung der Belege und Nachweise,
  4. die Erstellung der Jahresrechnung (Rechnungsabschluss und Vermögensübersicht), die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Vorlage der für die Rechnungsprüfung erforderlichen Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Stiftungsaufsichtsbehörde.

(4) Der Stiftungsvorstand hat auf Anforderung der Stiftungsaufsichtsbehörde die Jahresrechnung der Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung und die Bescheinigung mit der Feststellung über das Ergebnis der Prüfung müssen sich auch auf die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, die ungeschmälerte Erhaltung des Grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(6) Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstands gelten die Bestimmungen des § 11 dieser Satzung entsprechend. Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(7) Der Stiftungsvorstand tritt zusammen, so oft es die Erfüllung seiner Aufgaben erfordert, oder wenn eines seiner Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt, mindestens jedoch einmal im Jahr.

§ 9
Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Sie werden von den Stiftern beziehungswiese deren Nachrückern im Stiftungsrat im Sinne des § 9 Abs. 3 der Satzung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds im Amt.

(2) Die Stifter sind auf Lebzeiten zu Mitgliedern des Stiftungsrates bestimmt. Der Stifter Herr Klaus Wolfgang Wildner bestimmt die weiteren Mitglieder des Stiftungsrates, insbesondere den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden), der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt (Bestimmungsrecht).

Nach dem Ausscheiden der Stifter aus dem Stiftungsrat rücken unter Beibehaltung des Rechtes, Mitglied des Stiftungsrates auf Lebenszeit zu sein, nach für

Herrn Hermann Hauser
Frau Kathrin Hauser, geb. 21.03.1982, 94419 Reisbach,
Frau Franziska Hauser, geb. 30.07.1987, 94419 Reisbach

Herrn Klaus Wolfgang Wildner
Frau Julia Wildner, geb. 07.05.1986, 51069 Köln,
Herr Tobias Wildner, geb. 22.11.1983, 68309 Mannheim.

Es tritt jeweils die zunächst genannte Person als Mitglied in den Stiftungsrat ein. Nach ihrem Ausscheiden tritt die dann jeweils nächstbenannte Person als Mitglied in den Stiftungsrat ein. Sind die als Nachrücker benannten Personen bereits Mitglied des Stiftungsrates, erwerben sie nach dem Ausscheiden der Stifter aus dem Stiftungsrat das Recht, auf Lebzeiten Mitglied des Stiftungsrates zu sein. Die für den Stifter Klaus Wolfgang Wildner als Nachrücker vorgesehenen Personen erwerben auch das Benennungsrecht des Stifters Klaus Wolfgang Wildner für Mitglieder des Stiftungsrates.

Den Stiftern, Herrn Hermann Hauser und Herrn Klaus Wolfgang Wildner, bleibt es vorbehalten, die Benennung der für sie als Nachrücker bestimmten Personen im Wege einer letztwilligen Verfügung zu ergänzen oder abzuändern; hierbei kann auch die Reihenfolge geändert werden.

Will oder kann die jeweils für den Stifter Klaus Wolfgang Wildner nachrückende Person oder weitere Personen das Amts des Vorsitzenden bzw. Stellvertreters des Stiftungsrates oder des einfachen Mitgliedes des Stiftungsrates nicht übernehmen oder steht wegen Erschöpfung der Reihe der bestimmten Personen niemand als Nachrücker für den Stifter Klaus Wolfgang Wildner zur Verfügung und ist von ihm auch keine abweichende Bestimmung getroffen worden, geht das Benennungsrecht auf den Stiftungsrat über, welcher durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder weitere Mitglieder wählt sowie den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, sofern diese zu wählen sind.

Bei der Wahl der Stiftungsratsmitglieder durch den Stiftungsrat sind folgende Grundsätze von diesen zu beachten:

Je ein Mitglied des Stiftungsrates ist aus dem Kreis der Abkömmlinge der Stifter auszuwählen. Stellt sich kein Abkömmling der Stifter für diese Aufgabe zur Verfügung, so hat mindestens eines der Mitglieder des Stiftungsrates aus dem Bereich der Gitarrenbauer und eines der Mitglieder des Stiftungsrates aus dem Kreis der Gitarristik zu kommen.

Die Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht Vertreter von oder zu mehr als 25 % wirtschaftlich beteiligt sein an Institutionen oder Einrichtungen, die mit der Stiftung oder mit der Stiftung verbundenen Unternehmen in Konkurrenz stehen können.

Die Geschäftstätigkeit der Stiftung soll auf diese Weise von stiftungsfremden Interessen freigehalten werden.

Dieses Wahlrecht steht dem Stiftungsrat auch dann zu, wenn der Stiftungsrat aus weniger als sieben Mitgliedern besteht und, dass oder die fehlende/n Mitglieder nicht innerhalb von drei Monaten nach dessen/deren Ausscheiden aus dem Stiftungsrat durch den Träger des Benennungsrechts ergänzt wird. Für die Ausübung des Wahlrechts des Stiftungsrats nach diesem Absatz bleibt er beschlussfähig, wenn die Zahl der Stiftungsratsmitglieder durch Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder unter die nach Absatz (1) Satz 1 bestimmte Anzahl sinkt.

(3) Mitglieder des Stiftungsrats dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören.

(4) Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet – außer im Todesfall –

  1. mit Rücktritt, der jederzeit erklärt werden kann,
  2. mit dem Ablauf der Amtszeit,
  3. mit der rechtskräftigen Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder mit der Bestellung eines amtlichen Betreuers,
  4. mit der Abberufung durch den Stifter aus wichtigem Grund; ein schuldhaftes Verhalten des betroffenen Mitglieds oder ein der Stiftung entstandener Schaden muss nicht vorliegen. Das betroffene Mitglied ist vor der Abberufung anzuhören.

Ein wichtiger Grund bei einem Mitglied liegt z.B. vor, wenn

  • es das Vermögen der Stiftung für eigene oder satzungsfremde Zwecke missbraucht,
  • es die anderen Mitglieder des Stiftungsrates oder -vorstandes über rechtserhebliche Tatsachen vorsätzlich täuscht,
  • ein Zerwürfnis zu anderen Mitgliedern der Stiftungsorgane die konstruktive Zusammenarbeit zum Wohle der Stiftung erheblich gefährdet.

§ 10
Aufgaben des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit.

Er beschließt insbesondere über

  1. den Haushaltsvoranschlag, vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1,
  2. die Verwendung der Erträge des Grundstockvermögens und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen, vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2,
  3. die Jahresrechnung und den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks, vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4,
  4. die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers, vgl. § 8 Abs. 4,
  5. die Wahl der Mitglieder des Stiftungsvorstands, vgl. § 7,
  6. die Entlastung des Stiftungsvorstands,
  7. Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung, vgl. § 12.,
  8. die Richtlinen für die Verwaltung der Stiftung,
  9. die Änderungen der Stiftungsatzung und Anträge auf Umwandlung, Auflösung oder Aufhebung der Stiftung,
  10. den Abschluss von Rechtsgeschäften, die einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen.

(2) Der Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstands.

§ 11
Geschäftsgang des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder oder der Stiftungsvorstand dies verlangt/verlangen. Auf Verlangen des Stiftungsrats hat der Stiftungsvorstand an dessen Sitzungen teilzunehmen.

(2) Sitzungen können in Präsenz, per Videokonferenz, telefonisch oder in einer Mischform stattfinden. Bei Sitzungen, die nicht oder nicht ausschließlich in Präsenz stattfinden, ist allen Mitgliedern des Stiftungsrats die Möglichkeit, der Sitzung vollständig zu folgen und die Wahrnehmung ihrer Recht zu Fragen, Antragstellungen, Diskussionsbeiträgen und Stimmabgabe in geeigneter Form zu gewährleisten. Über die Sitzungsform entscheidet der Vorsitzende nach seinem Ermessen. Die Art der Sitzung und ggf. die Zugangsdaten sind in der Einberufung anzugeben. Ein Widerspruchsrecht steht den Mitgliedern des Stiftungsrats nicht zu.

(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Als anwesend gelten auch Mitglieder, die gemäß der festgelegten Sitzungsform telefonisch oder per Videoübertragung an der Sitzung teilnehmen. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines dieser Mitglieder Widerspruch erhebt. Jedes abwesende Mitglied, mit Ausnahme des Vorsitzendenden, kann sich aufgrund schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, kein Mitglied darf mehr als Mitglied vertreten; ein vertretenes Mitglied gilt als anwesend. Ist der Stiftungsrat nicht beschlussfähig, so ist unter Einhaltung der vorstehenden Formen und Fristen erneut zu laden. Die aufgrund der erneuten Ladung einberufene Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Hierauf ist bei der zweiten Einberufung hinzuweisen.

(4) Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 12 vorliegt, mit – einfacher* – Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 12 dieser Satzung.

(6) Die Schriftform nach den Absätzen 1, 3 und 5 gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung als gewahrt.

(7) Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen.

(8) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben

(9) Die Stiftungsratsmitglieder können sich bei Beschlussfassungen und Sitzungen durch andere Mitglieder des Stiftungsrates vertreten lassen, falls diese eine schriftliche Vollmacht vorlegen und die Mehrheit der Stimmen von Mitgliedern des Stiftungsrates unmittelbar ausgeübt wird. Dies gilt nicht für den Vorsitzenden, der ausschließlich von seinem satzungsgemäß bestimmten Stellvertreter vertreten wird.

§ 12
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

(1) Die Zulässigkeit von Satzungsänderungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Satzungsänderungen sind darüber hinaus zulässig, wenn sie mit dem Stifterwillen vereinbar sind. Die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung dürfen durch die Satzungsänderung nicht entfallen. Soweit sich Satzungsänderungen auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen.

(2) Zusammenlegung, Zulegung, Auflösung und Aufhebung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung von dreiviertel der Mitglieder des Stiftungsrats, Beschlüsse nach Absatz 2 der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrats. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung bzw. Entscheidung durch die Stiftungsanerkennungsbehörde wirksam.

§ 13
Kuratorium

Die Stiftung hat ein Kuratorium als beratendes Gremium ohne Organfunktion: In das Kuratorium werden auf Antrag durch Beschluss des Stiftungsrates einzelne natürliche Personen berufen, die geeignet erscheinen und bereit sind, die Stiftung auf vielfältige Weise zu fördern.

Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine Mehrfachberufung ist möglich.

Der Vorsitzende des Stiftungsrates, im Fall seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, kann bei Bedarf im Einzelfall die Mitglieder des Kuratoriums einberufen, um aktuelle Fragen zu erörtern.

§ 14
Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die Landeshauptstadt München. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 15
Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.

(2) Der Stiftungsvorstand hat der Stiftungsaufsichtsbehörde Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe sowie eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung durch das Finanzamt unverzüglich mitzuteilen und etwaige Geschäftsordnungen in der jeweils aktuellen Fassung vorzulegen.

§ 16
Inkrafttreten

Diese Neufassung der Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Stiftung vom 16.02.2005, genehmigt durch die Regierung von Oberbayern am 12.04.2005, außer Kraft.


München, 10.02.2024
(Ort, Datum)

Klaus Wolfgang Wildner
(Vorsitzender des Stiftungsrates)


Genehmigt
von der Regierung von Oberbayern
mit RS vom 08.04.2024
Nr. 1222.12.1.3_M-H-1-38

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