Hermann Hauser Guitar Foundation
Satzung der Stiftung
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
- Die Stiftung führt den Namen Hermann Hauser Guitar Foundation
- Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
- Der Sitz ist in München.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Stiftungszweck
- Zweck der Stiftung ist die umfassende Förderung und Pflege von Wissenschaft und Kultur im Bereich der Gitarren- und Lautenmusik. Die Stiftung ist international tätig.
- Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck insbesondere durch
- die Erforschung und Darstellung der historischen Grundlagen der Musikentwicklung und des Instrumentenbaus einschließlich des Aufbaus einer Instrumentensammlung, die der Öffentlichkeit zugänglich ist,
- die Durchführung von Wettbewerben in den Bereichen Komposition und Interpretation,
- die Zusammenarbeit mit und die Beteiligung an Hochschulen, welche im Bereich der Gitarristik tätig sind und die Einrichtung und den Betrieb von Schulungseinrichtungen für das Gitarren- und Lautenspiel, sofern jeweils die finanzielle Leistungsfähigkeit dies erlaubt.
- die finanzielle Unterstützung von Nachwuchstalenten, die bedürftig sind im Sinne von § 53 Nr. 2 AO,
- die Bildung eines Expertengremiums zur Formulierung von Standards im Unterricht und zur Bewertung von Unterrichtsqualität, die Beratung von fremden Schulungseinrichtungen zur Umsetzung der Standards.
- Die Stiftung verfolgt mit diesen Zielen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Einschränkungen
- Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
- Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von jederzeit widerruflichen Stiftungsleistungen besteht nicht.
§ 4 Stiftungsvermögen
- Das Stiftungsvermögen besteht bei Einrichtung der Stiftung aus einem Barvermögen in Höhe von 50.000,00 €. Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen der Stifter oder von Dritten zu, sofern diese dazu bestimmt sind.
- Das Stiftungsvermögen ist auf Dauer ungeschmälert in seinem Bestand zu erhalten.
§ 5 Stiftungsmittel
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
- aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
- aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
- Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Stiftung soll zur Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit Rücklagen bilden, die die Steuerbegünstigung jedoch nicht gefährden dürfen. Freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7 a AO können ganz oder teilweise in Stiftungsvermögen umgewandelt werden.
- Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach § 2 Ziffer 2 fördern.
§ 6 Stiftungsorgane
- Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
- Der Vorstand kann für die laufende Verwaltung, sofern entsprechende Mittel vorhanden sind, einen Geschäftsführer bestellen.
- Die Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig; sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Für Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Vorstandes kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschalvergütung beschließen.
- Bei ihrer Tätigkeit haben die Mitglieder des Stiftungsrates und des Vorstandes im Innenverhältnis zur Stiftung nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 7 Zusammensetzung des Vorstandes
- Der Vorstand besteht aus zwei bis drei Personen.
- Der erste Vorstand wird von den Stiftern auf zwei Jahre bestellt.
- Danach werden die Vorstandsmitglieder vom Stiftungsrat auf mindestens zwei Jahre, längstens vier Jahre bestellt. Ein aus dem Vorstand ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweils nachfolgenden Mitglieds im Amt.
- Der Stiftungsrat bestimmt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes, Vertretung der Stiftung
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe von Gesetz und Satzung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.
- Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jedes Vorstandsmitglied ist nur gemeinschaftlich mit einem anderen Vorstandsmitglied zur Vertretung der Stiftung berechtigt, sofern ihm nicht vom Stiftungsrat Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt worden ist.
- Zu folgenden Maßnahmen bedarf der Vorstand der Zustimmung des Stiftungsrates:
- Vergabe von Fördermitteln außerhalb der vom Stiftungsrat festgesetzten Planungen
- Bestellung und Vergütung eines Geschäftsführers
- Aufwandsentschädigungen für Vorstandsmitglieder.
- Der Vorstand hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks aufzustellen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand tritt zusammen, so oft es die Erfüllung seiner Aufgaben erfordert, oder wenn eines seiner Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt, mindestens jedoch einmal pro Jahr.
- Für den Geschäftsgang des Vorstandes gelten im Übrigen die Bestimmungen des § 12 dieser Satzung entsprechend. In Anpassung der Regelungen in § 12 Ziffer 2 ist ein zweiköpfiger Vorstand bei der ersten Einberufung nur beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind.
§ 10 Stiftungsrat
- Der Stiftungsrat besteht aus mindestens sieben und höchstens 20 Personen.
- Der erste Stiftungsrat wird von den Stiftern bestellt.
Die Stifter sind auf Lebenszeit zu Mitgliedern des Stiftungsrates bestimmt, die übrigen Mitglieder für jeweils zwei Jahre. - Die künftigen Mitglieder des Stiftungsrates und deren Vorsitzender und Stellvertreter werden vom Stifter Klaus Wolfgang Wildner bestimmt (Benennungsrecht).
- Nach dem Ausscheiden der Stifter aus dem Stiftungsrat rücken unter Beibehaltung des Rechtes, Mitglied des Stiftungsrates auf Lebenszeit zu sein, nach für Herrn Hermann Hauser Kathrin Hauser, geb. 21.03.1982,
Clemens-Seidl-Str. 5-7, 94419 Reisbach/Vils Franziska Hauser, geb. 30.07.1987,
Clemens-Seidl-Str. 5-7, 94419 Reisbach/Vils
Herrn Klaus Wolfgang Wildner Julia Wildner, geb. 07.05.1986,
Hillernstr. 1, 81241 München
Tobias Wildner, geb. 22.11.1983,
Kunstmannstraße 4, 80997 München Es tritt jeweils die zunächst genannte Person als Mitglied in den Stiftungsrat ein. Nach ihrem Ausscheiden tritt die dann jeweils nächst benannte Person als Mitglied in den Stiftungsrat ein. Sind die als Nachrücker bezeichneten Personen bereits Mitglied des Stiftungsrates, erwerben sie nach dem Ausscheiden der Stifter aus dem Stiftungsrat das Recht, auf Lebenszeit Mitglied des Stiftungsrates zu sein. Die für den Stifter Klaus Wolfgang Wildner als Nachrücker vorgesehenen Personen erwerben mit dem Recht, auf Lebenszeit Mitglied des Stiftungsrates zu sein, auch das Benennungsrecht des Stifters Klaus Wolfgang Wildner.
Den Stiftern, Herrn Hermann Hauser und Klaus Wolfgang Wildner bleibt es vorbehalten, die Benennung der für sie als Nachrücker bestimmten Personen im Wege einer letztwilligen Verfügung zu ergänzen oder abzuändern. Hierbei kann auch die Reihenfolge geändert werden.
Will oder kann die jeweils für den Stifter Klaus Wolfgang Wildner nachrückende nächste Person oder weitere Person das Amt des Vorsitzenden bzw. Stellvertreters des Stiftungsrates oder des einfachen Mitgliedes des Stiftungsrates nicht übernehmen oder steht wegen der Erschöpfung der Reihe der bestimmten Personen niemand als Nachrücker für den Stifter Klaus Wolfgang Wildner heran und ist von ihm auch keine abweichende Bestimmung getroffen worden, geht das Benennungsrecht auf den Stiftungsrat über, der durch Mehrheitsbeschluss Mitglieder des Stiftungsrates bestimmt.
Bei der Benennung der Stiftungsratsmitglieder durch den Stiftungsrat sind folgende Grundsätze zu beachten:- je ein Mitglied des Stiftungsrates ist aus dem Kreis der Abkömmlinge derGründer der Stiftung auszuwählen,
- die Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht Vertreter von oder zu mehr als 25 % wirtschaftlich beteiligt sein an Institutionen oder Einrichtungen, die mit der Stiftung oder mit der Stiftung verbundenen Unternehmen in Konkurrenz stehen können. Die Geschäftstätigkeit der Stiftung soll auf diese Weise von stiftungsfremden Interessen freigehalten werden.
- Besteht der Stiftungsrat aus weniger als sieben Mitgliedern und wird ein fehlendes Mitglied nicht innerhalb von drei Monaten durch den Träger des Benennungsrechts ergänzt, so werden die fehlenden Mitglieder von den noch vorhandenen Stiftungsratsmitgliedern mit Mehrheitsbeschluss bestimmt.
§ 11 Zuständigkeit des Stiftungsrates
- Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und beaufsichtigt den Vorstand.
Es beschließt insbesondere über- die Richtlinien für die Verwaltung der Stiftung und die Vergabe von Fördermitteln,
- den Haushaltsvoranschlag und die Jahres- und Vermögensrechnung,
- den Abschluss von Rechtsgeschäften, die einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen,
- Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung, Auflösung oder Aufhebung der Stiftung,
- Bestellung der Mitglieder des Vorstandes.
- Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Vorstand oder einzelnen Mitgliedern des Vorstandes.
§ 12 Geschäftsgang des Stiftungsrates
- Der Stiftungsrat wird von seinem Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Vorstand dies verlangen.
- Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Sind alle Mitglieder des Stiftungsrates anwesend und widersprechen nicht, so können wirksame Beschlüsse auch dann gefasst werden, wenn die Formalien der Ladung nicht eingehalten sind.
Ist der Stiftungsrat nicht beschlussfähig, so ist es unter Einhaltung der vorstehenden Formen und Fristen erneut einzuberufen. Die aufgrund der erneuten Ladung einberufene Stiftungsratsversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Hierauf ist bei der zweiten Einberufung hinzuweisen. - Der Stiftungsrat kann auch auf schriftlichem, fernschriftlichem, telegrafischem, fernmündlichen oder in anderem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Dies gilt jedoch nicht für Entscheidungen nach § 14 dieser Satzung.
- Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder, falls der Vorsitzende nicht abgestimmt oder sich der Stimme enthalten hat, seines Stellvertreters den Ausschlag.
- Die Stiftungsratsmitglieder können sich bei Beschlussfassungen und Sitzungen durch andere Mitglieder des Stiftungsrates vertreten lassen, falls diese eine schriftliche Vollmacht vorlegen und die Mehrheit der Stimmen von Stiftungsratsmitgliedern unmittelbar ausgeübt wird.
- Der Stiftungsrat kann zu seinen Sitzungen die Mitglieder des Vorstandes, Berater, Sachverständige, Sponsoren oder sonstige Dritte nach eigenem Ermessen zuziehen.
- Beschlüsse des Stiftungsrates sind schriftlich niederzulegen und den Mitgliedern der Stiftungsorgane sowie der Stiftungsaufsichtsbehörde zu übersenden.
§ 13 Kuratorium
- Die Stiftung hat ein Kuratorium. In das Kuratorium werden auf Antrag durch Beschluss des Stiftungsrates einzelne natürliche Personen berufen, die geeignet erscheinen und bereit sind, die Stiftung auf vielfältige Weise zu fördern.
- Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine mehrfache Berufung ist möglich.
- Der Vorsitzende des Stiftungsrates, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, kann bei Bedarf im Einzelfall die Mitglieder des Kuratoriums einberufen, um aktuelle Fragen zu erörtern.
- Die Zahl der Mitglieder des Kuratoriums ist nicht begrenzt.
§ 14 Satzungsänderung, Umwandlung, Auflösung und Aufhebung
- Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Die dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuervergünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
- Beschlüsse über Änderungen der Satzung, Umwandlung oder Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Stiftungsrates. Sie sind nur mit Zustimmung der Stifter Hermann Hauser und Klaus Wolfgang Wildner, nach ihrem Ausscheiden aus dem Stiftungsrat nur mit Zustimmung des Vorsitzenden des Stiftungsrates zulässig. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Die Beschlüsse nach Ziffer 1 und Ziffer 2 werden erst nach Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern wirksam.
§ 15 Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung fällt das Restvermögen an die Landeshauptstadt München. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszweckes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 16 Stiftungsaufsichtsbehörde
Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Regierung von Oberbayern.
§ 17 Inkrafttreten
Die Stiftungssatzung tritt mit Annerkennung der Stiftung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.
München, ……………………
Hermann Hauser
Klaus Wolfgang Wildner